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10 häufige Fehler bei der Berechnung der Abgeltungssteuer – und wie Du sie vermeidest

Viktor Kai
26.08.2025

Gerade noch die Freude über einen stattlichen Gewinn beim Aktienverkauf, schon die Ernüchterung beim Blick auf die Abrechnung: Ein Großteil des Ertrags scheint wie von Geisterhand verschwunden. Verantwortlich dafür ist die Abgeltungssteuer, eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, die in Deutschland in der Regel direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wodurch die effektive Belastung meist zwischen circa 26 und 28 Prozent liegt.

Viele Menschen nehmen an, dass mit dem automatischen Steuerabzug alle Pflichten erfüllt sind. Doch häufig schleichen sich Fehler ein, die den Freibetrag, den Freistellungsauftrag, die Verlustverrechnung oder die Angabe ausländischer Kapitalerträge betreffen. Solche Fehler können zu unnötigen Nachzahlungen oder verpassten Steuervorteilen führen. Wer die Regeln kennt und korrekt umsetzt, kann seine Kapitalerträge steuerfrei oder optimal versteuert lassen und damit bares Geld sparen.

1. Den Sparerpauschbetrag nicht oder falsch nutzen

Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete ist ein jährlicher Freibetrag für Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge. Um diesen Freibetrag optimal zu nutzen, ist es notwendig, bei der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen.

  • Werden mehrere Depots oder Konten unterhalten, sollte der Betrag gezielt über diese verteilt werden.
  • Wird der Freistellungsauftrag vergessen, wird die Abgeltungssteuer unnötig direkt einbehalten. Eine Erstattung muss dann mühsam über die Steuererklärung zurückgefordert werden.
  • Übersteigt der erteilte Freistellungsauftrag den zustehenden Sparerpauschbetrag, wird er möglicherweise nicht anerkannt. Eine passgenaue Verteilung ist daher ratsam.

 

Es empfiehlt sich, die Aufteilung jährlich zu überprüfen, insbesondere nach Bankwechseln oder bei neuen Konten. So bleibt der Freibetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro steuerfrei nutzbar.

So funktioniert der Freistellungsauftrag: Steuern sparen leicht gemacht!

2. Verlustverrechnungsmöglichkeiten ungenutzt lassen

Erleidet man Verluste mit Aktien, Fonds oder anderen Wertpapieren, können diese mit Gewinnen verrechnet werden, um Steuern zu sparen. Dafür gibt es sogenannte Verlustverrechnungstöpfe bei den Banken. Auch im Jahr 2025 und darüber hinaus gelten hier folgende Regeln und Fristen:

  • Verluste aus Aktien dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
  • Verluste aus anderen Kapitalanlagen wie ETFs, Fonds oder Anleihen lassen sich mit vielen Kapitalerträgen ausgleichen.
  • Der automatische Ausgleich der Verluste funktioniert nur innerhalb einer Bank. Bei mehreren Depots kann durch Beantragung einer Verlustbescheinigung bis zum 15.12. eine depotübergreifende Verrechnung erfolgen.

 

Eine verpasste Frist oder eine vergessene Verlustbescheinigung führt dazu, dass Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

3. Die Günstigerprüfung vergessen

Die Günstigerprüfung klärt, ob der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt. Besonders bei geringen Einkünften, etwa für Rentner, Studierende und Geringverdiener, lohnt sich der Antrag oft.

  • Der Antrag wird in der Anlage KAP zur Steuererklärung gestellt.
  • Das Finanzamt erstattet dann die Differenz, falls der persönliche Steuersatz günstiger ist.
  • Die Günstigerprüfung kann auch nachträglich beantragt werden, solange die Festsetzungsfrist läuft.

4. Ausländische Kapitalerträge nicht korrekt angeben

Erträge aus ausländischen Aktien, Fonds oder Bankkonten sind auch in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig von einer oft im Ausland gezahlten Quellensteuer.

  • Alle ausländischen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne müssen in der Anlage KAP oder KAP-INV angegeben werden.
  • Die ausländische Quellensteuer kann in der Regel bis zu 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
  • Besondere Sorgfalt ist bei thesaurierenden („wiederanlagepflichtigen“) Fonds erforderlich, da hier die Gewinne oft nicht direkt ausgezahlt, sondern reinvestiert werden.

 

Viele Steuerpflichtige nehmen fälschlicherweise an, dass nach Einführung der Abgeltungssteuer alle Kapitalerträge automatisch an der Quelle besteuert werden.

5. Die Kirchensteuer und ihre Tücken

Die Kirchensteuer wird automatisch auf Kapitalerträge erhoben, sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht und die Religionszugehörigkeit bei der Bank gemeldet ist.

  • Fehlt eine Angabe dazu, kann es sein, dass das Finanzamt Betroffene anschreibt oder zu Unrecht keine Kirchensteuer abgeführt wird. Dies kann zu Nachforderungen samt Zinsen führen.
  • Wer keine Kirchensteuer entrichten möchte, kann bei der Bank einen sogenannten Sperrvermerk einrichten lassen. Dadurch wird keine Kirchensteuer direkt abgeführt, das Finanzamt prüft jedoch bei der Steuererklärung die korrekte Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

 

Es ist ratsam, den Bankenstatus regelmäßig zu überprüfen und Religionswechsel unverzüglich zu melden.

6. Die NV-Bescheinigung nicht oder falsch einsetzen

Mit einer NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) können beispielsweise Kinder oder Personen mit sehr geringen Einkünften ihre Kapitalerträge steuerfrei ausgezahlt bekommen, sofern diese unter dem Grundfreibetrag liegen.

  • Die Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt; regelmäßige Aktualisierungen sind erforderlich.
  • Eine fehlerhafte Anwendung oder verspätete Einreichung kann dazu führen, dass Abgeltungssteuer unrechtmäßig einbehalten, aber nicht mehr erstattet wird.
  • Die Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung, die meist drei Jahre beträgt, sollte beachtet und der Antrag rechtzeitig erneuert werden.

7. Fehler bei Depot- und Bankwechsel

Beim Wechsel des Depots lauern mehrere steuerliche Fallstricke:

  • Der Freistellungsauftrag muss explizit auf die neue Bank übertragen werden, da sonst die Abgeltungssteuer direkt abgezogen wird.
  • Die Übertragung der Verlustverrechnungstöpfe sollte vor dem Wechsel beantragt werden, um zu vermeiden, dass Verluste verfallen.
  • Bei „Altdepots“ ist es wichtig, Altverluste, Fristen und die steuerliche Behandlung von Bestandswerten zu prüfen.

 

Es ist ratsam, vor einem Wechsel die alte und die neue Bank schriftlich über die gewünschten Überträge zu informieren.

8. Kapitalerträge von Spezialfällen falsch behandeln

Einige Kapitalerträge unterliegen speziellen steuerlichen Regeln:

  • Für ETFs und Fonds gibt es eine Teilfreistellung (30 Prozent bei Aktien-ETFs) sowie spezielle Regeln bei thesaurierenden.
  • Bei Minderjährigen zählen Kapitalerträge zu den Einkünften des Kindes; der Freistellungsauftrag und gegebenenfalls eine NV-Bescheinigung sollten genutzt werden.
  • Bei Gemeinschaftskonten ist die Aufteilung des Sparerpauschbetrags zu beachten.
  • Gewinne aus Kryptowährungen sind meist nach einem Jahr steuerfrei, aber kurze Haltefristen oder Lending/Staking können steuerpflichtig sein.

 

Bei neuen Finanzprodukten ist es immer wichtig, die aktuelle steuerliche Regelung zu prüfen.

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9. Aktuelle Gesetzesänderungen missachten

Das Steuerrecht bei Kapitalanlagen unterliegt stetigen Änderungen. Für das Steuerjahr 2025 gibt es beispielsweise neue Regeln zur Verlustverrechnung und Teilfreistellung. Es ist ratsam zu prüfen:

  • Wurde der Sparer-Pauschbetrag angepasst?
  • Gibt es Neuregelungen zu Fonds, ETFs oder bestimmten Verlustarten?
  • Aktuelle Informationen finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auf zuverlässigen Verbraucherportalen.

 

Das Bewusstsein für und die Reaktion auf neue Gesetzeslagen können finanzielle Vorteile bringen.

10. Ungenutzte Steueroptimierung für die Altersvorsorge

Altersvorsorgeprodukte wie Riester- oder Rürup-Renten bieten oft steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer:

  • Einzahlungen können unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sein; die Auszahlungen sind dann jedoch (teil-)steuerpflichtig.
  • Bei Lebensversicherungen kann die Kapitalauszahlung teilweise steuerfrei bleiben, wenn Altverträge oder bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eine kluge Kombination mit anderen Anlageformen, wie steuerlich begünstigten Fonds, kann die Rendite und Steuerfreiheit im Alter erhöhen.

 

Es ist ratsam, sich zur Steueroptimierung von Vorsorgeprodukten individuell beraten zu lassen.

Fazit

Der richtige Umgang mit der Abgeltungssteuer kann dabei helfen, Geld zu sparen und böse Überraschungen durch falsche oder vergessene Steuerangaben zu vermeiden. Wer den Sparerpauschbetrag richtig nutzt, die Verlustverrechnung clever einsetzt und regelmäßig alle Bankverbindungen, Depots sowie veränderte Gesetze überprüft, vermeidet häufige Steuerfehler bei Kapitalerträgen.

FAQ zur Abgeltungssteuer

Was ist die Abgeltungssteuer und wie wird sie berechnet?

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge in Deutschland. Sie beträgt pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Banken führen die Steuer direkt ab, wodurch Anleger diese meist nicht selbst versteuern müssen.

Wie funktioniert der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?

Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete) von der Abgeltungssteuer freistellen lassen. Dieser muss bei der Bank eingereicht werden, damit keine Steuer einbehalten wird.

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung lohnt sich besonders für Personen mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent, wie Rentner oder Geringverdiener. Sie können so eine Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungssteuer über die Steuererklärung beantragen.

Was sind Verlustverrechnungstöpfe und wie werden Verluste genutzt?

Verlustverrechnungstöpfe ermöglichen die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalanlagen mit Gewinnen, um die Steuerlast zu senken. Allerdings gibt es Einschränkungen, wie die getrennte Verrechnung von Aktienverlusten und anderen Kapitalverlusten.

Wie gebe ich ausländische Kapitalerträge korrekt in der Steuererklärung an?

Ausländische Kapitalerträge müssen in der Anlage KAP oder KAP-INV der Steuererklärung angegeben werden. Quellensteuern, die im Ausland gezahlt wurden, können unter bestimmten Bedingungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

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