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Steuern & Finanzen

So maximierst Du Deinen ETF-Steuerfreibetrag

Viktor KaiAktualisiert am 18. September 2025
Viktor Kai
18.09.2025

ETF-Steuern am Jahresende steuerlich optimieren

Die Zeit um den Jahreswechsel ist für jeden ETF-Anleger entscheidend. Hier bietet sich die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag voll auszuschöpfen und somit ETF-Steuern zu sparen. Das vorausschauende Planen und Anpassen von Freistellungsaufträgen, das geschickte Steuern von Gewinnen und das Optimieren von Verlustverrechnungstöpfen können einen erheblichen Unterschied ausmachen. Wer bis zum 31. Dezember die richtigen Stellschrauben betätigt, kann seinen ETF-Ertrag spürbar optimieren und den langfristigen Vermögensaufbau fördern.

Den Sparerpauschbetrag vollständig nutzen

Für das Jahr 2025 bleibt der Sparerpauschbetrag unverändert bei 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen, Zinsen oder Dividenden bleiben bis zu dieser Höhe steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzlich festgelegte Betrag an Kapitalerträgen, der von der Besteuerung ausgenommen ist. Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an die Bank, diesen Betrag auch tatsächlich anzuwenden. Ohne einen solchen Auftrag führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer ab, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Für ETF-Anleger bedeutet dies: Ein ETF mit Gewinn kann bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei verkauft werden. Wurde der Freibetrag ausgeschöpft, werden alle weiteren Kapitalerträge besteuert.

Freistellungsauftrag einrichten und bedarfsgerecht anpassen

Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass der Sparerpauschbetrag von der Bank automatisch berücksichtigt wird. Das Einrichten ist unkompliziert:

  1. Ein Freistellungsauftrag kann online oder schriftlich bei jeder Bank oder jedem Depot eingerichtet werden, bei der Kapitalerträge anfallen.
  2. Die Höhe des Auftrags pro Bank oder Broker kann individuell eingetragen werden. Die Gesamtsumme der auf alle Banken verteilten Freistellungsaufträge darf jedoch 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro für Ehepaare) nicht überschreiten.
  3. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung ist essenziell, besonders wenn ein neues Depot eröffnet oder sich die Ausschüttungen oder ETF-Bestände ändern.

Es empfiehlt sich, den Großteil des Freibetrags bei dem Depot einzustellen, bei dem die höchsten Dividendenerträge und Kursgewinne erwartet werden. Kleinere Beträge können dort eingestellt werden, wo weniger Ertrag zu erwarten ist. Die späteste Anpassung ist meist Ende Dezember eines Jahres möglich, wobei eine frühere Planung vorteilhaft ist.

Kapitalerträge aktiv steuern und steuerfrei Gewinne realisieren

Für die Optimierung von ETF-Gewinnen ist das richtige Timing entscheidend:

  • Gewinne bis zur Höhe des Freibetrags können steuerfrei durch den Verkauf von ETF-Anteilen realisiert werden. Dies wird auch als „Steuer-Harvesting“ bezeichnet. Die verkauften Anteile können bei Bedarf sofort wieder neu gekauft werden.
  • Bei thesaurierenden ETFs fällt die Vorabpauschale an, eine Art fiktive Steuer auf Buchgewinne. Diese kann mit dem Sparerpauschbetrag abgefangen werden. Für 2025 ist der Basiszins von 2,53 Prozent maßgebend.
  • Ein wichtiger Steuervorteil bei Aktien-ETFs ist die Teilfreistellung: 30 Prozent aller Erträge aus Aktien-ETFs bleiben generell steuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Gewinne aus Verkäufen, Dividenden oder die Vorabpauschale handelt.

 

Es ist ratsam, Gewinne vor Jahresende pro Depot oder Broker zu realisieren, um den Sparerpauschbetrag voll auszuschöpfen. Bei Kursverlusten kann ein Verkauf zur Verrechnung mit bestehenden Gewinnen genutzt werden.

Verlustverrechnungstöpfe intelligent einsetzen

Verlustverrechnungstöpfe ermöglichen es, Verluste steuerlich geltend zu machen. Jede Bank führt getrennte Aktientöpfe für Aktiengewinne und -verluste und allgemeine Töpfe für ETFs und andere Kapitalerträge.

  • Verluste aus dem Verkauf von ETFs können mit anderen Kapitalerträgen wie Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus Fondsverkäufen verrechnet werden. Eine Ausnahme bilden reine Aktienverluste, die nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können.
  • Sollten Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der jeweiligen Bank beantragt werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten.
  • Nicht genutzte Verluste werden zwar ins Folgejahr vorgetragen, aber eine Optimierung noch im aktuellen Jahr ist empfehlenswert.

Besonderheiten in verschiedenen Lebenssituationen

Die Anwendung der Steuerregelungen hängt auch von der individuellen Lebenssituation ab:

  • Ehepaare: Der Freibetrag von 2.000 Euro kann flexibel auf beliebig viele gemeinsame und Einzeldepots verteilt werden. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist im Rahmen der Steuererklärung möglich.
  • Kinderdepots: Jedes Kind verfügt über einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro und einen Grundfreibetrag, der 2025 bei 12.096 Euro liegt. Durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können sogar bis zu 13.000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben.
  • Mehrere Broker: Bei der Nutzung mehrerer Broker ist es wichtig, den Freistellungsauftrag pro Bank individuell zu planen und die Beantragung von Verlustbescheinigungen nicht zu vergessen.

 

Bei besonderen Lebensereignissen wie einem Depotübertrag, Heirat, Scheidung oder Erbschaft sollten die Steuerregeln rechtzeitig und genau geprüft werden. Für ausländische Depots gelten zudem andere Meldepflichten.

Typische Fehler vermeiden, um Steuern zu sparen

Um die ETF-Steuer-Strategie am Jahresende optimal zu nutzen, sollten gängige Fehler vermieden werden:

  • Falsche Verteilung des Freistellungsauftrags: Kleine Depots mit hohen Ausschüttungen, zum Beispiel Tagesgeldkonten, sollten nicht übersehen werden. Die Gesamthöhe des Freibetrags darf nicht überschritten werden.
  • Vergessene Fristen: Besonders wichtig sind die Fristen für die Steueroptimierung, die Beantragung einer Verlustbescheinigung (15. Dezember) und die Anpassung von Freistellungsaufträgen bis zum Jahresende.
  • Missachtung der Vorabpauschale: Fehlendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto kann zu unfreiwilligen ETF-Verkäufen führen, um die sogenannte Vorabpauschale zu decken.
  • Fehler in der Steuerbescheinigung: Diese können zu Nachzahlungen führen. Es ist ratsam, die Steuerunterlagen jedes Jahr sorgfältig zu prüfen.

Ausblick: Steuerliche Änderungen im Jahr 2025

Aktuelle und kommende steuerliche Änderungen sind für ETF-Anleger wichtig:

  • Basiszins für die Vorabpauschale: Für 2025 beträgt der maßgebliche Basiszins 2,53 Prozent. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass bei thesaurierenden ETFs eine Vorabpauschale fällig wird.
  • Grundfreibetrag steigt: Ab 2025 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro pro Person.
  • Kleine, aber wichtige Steuerrechtsänderungen:
    • Fremdwährungskonten werden ab 2025 bankseitig an das Finanzamt gemeldet.
    • Für Krypto-Assets treten ab Ende 2025 die ersten EU-Meldepflichten (DAC8) in Kraft.
    • Verlustverrechnungsbeschränkungen sollen weiter gelockert werden.

 

Eine regelmäßige Kontrolle der steuerlichen Rahmenbedingungen und eine rechtzeitige Anpassung der ETF-Strategie sind notwendig, um die Steuern zu optimieren.

Fazit: ETF-Steuerstrategie 2025 optimieren

Um Ihre ETF-Steuern am Jahresende optimal zu nutzen und den langfristigen Vermögensaufbau zu fördern, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Rechtzeitig handeln: Bis zum Jahresende sollten alle Freistellungsaufträge, ETF-Gewinne und mögliche Verluste überprüft und optimiert werden.
  • Verlustbescheinigung: Die Frist für die Beantragung ist der 15. Dezember. Eine rechtzeitige Beantragung kann dazu beitragen, zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.
  • Strategisch verkaufen: Es ist ratsam, steuerfreie ETF-Gewinne bis zur Höhe des Freibetrags jährlich zu realisieren.
  • Partielle Umschichtungen und Planung: Eine optimale Kombination von ausschüttenden und thesaurierenden ETFs kann vorteilhaft sein.
  • Steuerliche Änderungen beachten: Neue Regeln zur Vorabpauschale, Fremdwährung und Krypto können relevant werden und sollten bei der langfristigen Finanzplanung berücksichtigt werden.

 

Mit dieser Checkliste kann die ETF-Steuerstrategie 2025 nicht nur kurzfristig, sondern auch für einen langfristigen Vermögensaufbau steuerlich optimiert werden. Durch die gezielte Umsetzung dieser Maßnahmen am Jahresende können Anleger Jahr für Jahr steuerfreie Gewinne sichern.

FAQs

Was ist der Sparerpauschbetrag und wie nutze ich ihn für ETFs?

Der Sparerpauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag für Kapitalerträge, der 2025 bei 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare liegt. Er ermöglicht es, Gewinne aus ETFs, Zinsen und Dividenden bis zu dieser Höhe steuerfrei zu erhalten, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Wie richte ich einen Freistellungsauftrag ein und warum ist das wichtig?

Ein Freistellungsauftrag wird bei der Bank oder dem Broker schriftlich oder online eingerichtet. Er sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei bleiben, indem die Bank keine Abgeltungssteuer einbehält.

Was ist die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs?

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Steuer auf nicht ausgeschüttete Erträge von thesaurierenden ETFs, die jährlich berechnet und versteuert wird. Sie kann durch den Sparerpauschbetrag reduziert oder ausgeglichen werden.

Wie nutze ich Verlustverrechnungstöpfe für die Steueroptimierung?

Verlustverrechnungstöpfe ermöglichen es, Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen oder Erträgen zu verrechnen, um die Steuerlast zu senken. Bei mehreren Banken können Verlustbescheinigungen beantragt werden, um Verluste bankenübergreifend zu nutzen.

Welche Fristen sind für die ETF-Steueroptimierung am Jahresende wichtig?

Wichtige Fristen sind die Beantragung der Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember und die Anpassung des Freistellungsauftrags bis zum Jahresende, um den Sparerpauschbetrag optimal auszuschöpfen und Steuern zu sparen.

 

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