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Abgeltungssteuer berechnen: Der komplette Guide für Kapitalanleger 2025

Viktor Kai
18.08.2025

Die Anlage von Kapital ist für viele ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur finanziellen Unabhängigkeit. Doch mit dem Erfolg gehen auch steuerliche Pflichten einher. Gerade bei Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen stellt sich die Frage nach der richtigen Besteuerung. Die Abgeltungssteuer spielt dabei eine zentrale Rolle. Ein Verständnis für ihre Funktionsweise hilft, Steuern zu optimieren und das Maximum aus Geldanlagen herauszuholen. In den folgenden Abschnitten erfährst du deshalb Schritt für Schritt, wie diese Steuer funktioniert und worauf du als Kapitalanleger besonders achten solltest.

Was ist die Abgeltungssteuer und warum gibt es sie?

Die Abgeltungssteuer, oft auch als Kapitalertragsteuer bezeichnet, ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge, die in Deutschland seit dem Jahr 2009 gilt. Mit der Einführung zielte man darauf ab, die Besteuerung von Einkünften aus Ersparnissen zu vereinfachen.

Vor der Abgeltungssteuer war die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und etwaigen Kursgewinnen weitaus komplexer, was zu Unsicherheiten bei Anlegern und Herausforderungen für die Finanzverwaltung führte. Durch die Einführung eines pauschalen Steuersatzes auf Kapitaleinkünfte sollte die Steuerehrlichkeit gefördert und die Steuerhinterziehung erschwert werden. Gleichzeitig sollte eine gerechtere Besteuerung zwischen Einkünften aus Arbeit und Kapital geschaffen werden.

Im Gegensatz zur Einkommensteuer, deren Steuersatz progressiv mit steigendem Einkommen zunimmt, ist die Abgeltungssteuer ein fester Satz. Dies bedeutet, dass Kapitalerträge in der Regel nicht mehr gesondert in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, es sei denn, eine individuelle Besteuerung wäre für den Anleger von Vorteil.

Wer zahlt Abgeltungssteuer und wann fällt sie an?

Jede in Deutschland steuerpflichtige natürliche Person, die Kapitalerträge im privaten Bereich erzielt, unterliegt der Abgeltungssteuer. Dies schließt Einnahmen aus den meisten Finanzprodukten ein:

  • Zinsen: Erträge aus Sparbüchern, Festgeldern oder Anleihen.

  • Dividenden: Gewinnausschüttungen von Unternehmen an ihre Aktionäre.

  • Fonds und ETFs: Erträge aus Investmentfonds und börsengehandelten Indexfonds.

  • Kursgewinne: Gewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren wie Aktien erzielt werden, wenn der Verkaufspreis über dem Kaufpreis liegt.

 

Gewinne aus dem Betriebsvermögen oder der Vermietung von Immobilien fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Die Steuer fällt an, sobald Kapital tatsächlich zufließt. Dies wird als Zuflussprinzip bezeichnet:

  • Zinsen: Mit der Gutschrift auf dem Konto.

  • Dividenden: Am Auszahlungstag.

  • Kursgewinne: Am Tag des Verkaufs des Wertpapiers.

 

In Deutschland ansässige Banken führen die anfallende Steuer in der Regel direkt an das Finanzamt ab. Sollten jedoch Kapitalerträge im Ausland erzielt oder bei Depotbanken gehalten werden, die keine automatische Abzugsfunktion besitzen, ist der Anleger selbst verpflichtet, diese Einnahmen dem Finanzamt zu melden und korrekt zu versteuern.

Steuersatz, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Der pauschale Steuersatz für die Abgeltungssteuer im Jahr 2025 beträgt 25 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags. Zu diesem Satz kommen weitere Abgaben hinzu, die die Gesamtbelastung beeinflussen können:

  • Solidaritätszuschlag (Soli): Dieser beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Er wird also auf die bereits berechnete Abgeltungssteuer erhoben.

  • Kirchensteuer: Wer Mitglied einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer. Der Prozentsatz variiert je nach Bundesland und liegt bei 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer.

 

Die effektive Gesamtbelastung, die ein Anleger auf seine Kapitalerträge zahlt, kann sich demnach wie folgt gestalten:

  • Ohne Kirchensteuer: Die Belastung liegt bei etwa 26,375 Prozent (25 % Abgeltungssteuer + 5,5 % Soli auf 25 % = 1,375 % zusätzlich).

  • Mit Kirchensteuer (8 %): Die Gesamtbelastung beträgt circa 27,82 Prozent.

  • Mit Kirchensteuer (9 %): Hier liegt die Gesamtbelastung bei rund 27,99 Prozent.

 

Es ist zu beachten, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe steuerlich abziehbar ist, was die tatsächliche Belastung marginal reduzieren kann.

Kirchensteuersätze nach Bundesländern (Auszug)

Bundesland Kirchensteuer
Bayern, Baden-Württemberg 8 %
Restliche Bundesländer 9 %

Der Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

In Deutschland können Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleiben. Der dafür vorgesehene Freibetrag, bekannt als Sparerpauschbetrag, beläuft sich auf 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für Ehepaare. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen bis zu dieser Grenze nicht versteuert werden müssen.

Um diesen Freibetrag zu nutzen, ist ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank zu stellen. Dieser Auftrag weist die Bank an, Kapitalerträge bis zur angegebenen Höhe ohne Abzug von Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer auszuzahlen. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, jedoch darf die Summe der erteilten Aufträge den gesamten Freibetrag nicht überschreiten. Eine sorgfältige Verteilung ist ratsam, um den Freibetrag optimal auszuschöpfen.

Sollte der Freistellungsauftrag vergessen worden sein oder die erteilten Beträge zu niedrig sein, wodurch zu viel Steuer abgeführt wurde, kann der überschüssige Betrag über die alljährliche Steuererklärung zurückgefordert werden. Dabei ist die Anlage KAP auszufüllen. Es ist jedoch vorteilhafter, einen rechtzeitigen Freistellungsauftrag zu stellen, um Steuerabzüge von vornherein zu vermeiden und den Geldfluss zu optimieren.

Abgeltungssteuer berechnen: Formeln und Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Berechnung der Abgeltungssteuer folgt einer klaren Logik: Vom gesamten Kapitalertrag wird zunächst der Sparerpauschbetrag abgezogen. Auf den verbleibenden Betrag wird dann der Steuersatz von 25 Prozent angewendet. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

So lässt sich die Abgeltungssteuer berechnen:

  1. Kapitalerträge ermitteln: Alle Einnahmen aus Zinsen, Dividenden, Verkäufen von Aktien, Fondsanteilen oder ETFs addieren.

  2. Sparerpauschbetrag abziehen: Abhängig von der Situation (alleinstehend oder verheiratet) werden 1.000 Euro oder 2.000 Euro vom gesamten Kapitalertrag subtrahiert.

  3. 25 Prozent Abgeltungssteuer berechnen: Auf den nach Abzug des Sparerpauschbetrags verbleibenden steuerpflichtigen Betrag wird der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent angewendet.

  4. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnen: Vom Ergebnis des dritten Schritts wird der Solidaritätszuschlag (5,5 %) sowie – falls zutreffend – die Kirchensteuer (8 % oder 9 %) berechnet und zum Gesamtbetrag hinzugefügt.

Checkliste zur Berechnung:

  • Sind alle Kapitalerträge des Jahres berücksichtigt worden?

  • Wurde ein Freistellungsauftrag erteilt und korrekt bei den Banken hinterlegt?

  • Ist der korrekte Sparerpauschbetrag (1.000 Euro oder 2.000 Euro) angewendet worden?

  • Ist die Kirchensteuerpflicht geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt worden?

  • Gab es Verluste aus Kapitalanlagen, die mit Gewinnen verrechnet werden können?

Rechenbeispiele

Anhand einiger Beispiele lässt sich die Berechnung der Abgeltungssteuer besser nachvollziehen:

  • Beispiel 1: Alleinstehend, Erträge unter Freibetrag
    Eine Person erzielt Kapitalerträge von 800 Euro. Ein Freistellungsauftrag über 1.000 Euro liegt vor.
    Ergebnis: Keine Abgeltungssteuer fällig, da die Erträge vollständig vom Freibetrag abgedeckt sind.

  • Beispiel 2: Alleinstehend, Erträge über Freibetrag, ohne Kirchensteuer
    Kapitalerträge von 2.000 Euro werden erzielt. Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro.
    Steuerpflichtiger Anteil: 2.000 Euro – 1.000 Euro = 1.000 Euro.
    Abgeltungssteuer: 25 % von 1.000 Euro = 250 Euro.
    Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 250 Euro = 13,75 Euro.
    Gesamtsteuerlast: 250 Euro + 13,75 Euro = 263,75 Euro.
    Dies entspricht einem effektiven Steuersatz von 26,375 % auf den steuerpflichtigen Betrag.

  • Beispiel 3: Ehepaar, Erträge über Freibetrag, mit Kirchensteuer (NRW, 9 %)
    Kapitalerträge eines Ehepaares: 3.500 Euro. Der gemeinsame Freibetrag liegt bei 2.000 Euro.
    Steuerpflichtiger Anteil: 3.500 Euro – 2.000 Euro = 1.500 Euro.
    Abgeltungssteuer: 25 % von 1.500 Euro = 375 Euro.
    Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 375 Euro = 20,63 Euro.
    Kirchensteuer (NRW, 9 %): 9 % von 375 Euro = 33,75 Euro.
    Gesamtsteuerlast: 375 Euro + 20,63 Euro + 33,75 Euro = 429,38 Euro.
    Dies entspricht circa 28,6 % auf den steuerpflichtigen Anteil.

  • Beispiel 4: Spezieller Fall mit Verlustverrechnung
    Ein Anleger erzielt einen Aktiengewinn von 2.000 Euro, hat aber aus dem Vorjahr einen Aktienverlust von 1.500 Euro.
    Steuerpflichtiger Anteil: 2.000 Euro – 1.500 Euro = 500 Euro.
    Die weitere Berechnung folgt den oben genannten Schritten für Abgeltungssteuer und Soli auf die verbleibenden 500 Euro.

Anlageformen im Check

Die Abgeltungssteuer betrifft eine Vielzahl von Kapitalanlageprodukten. Dennoch gibt es Nuancen in der Besteuerung, die je nach Anlageform variieren können:

  • Dividenden und Zinsen: Erträge aus Aktien, Anleihen oder Tagesgeldern werden grundsätzlich sofort bei Zufluss mit der Abgeltungssteuer belastet.

  • Fonds und ETFs: Hier muss zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds unterschieden werden. Seit der Investmentsteuerreform 2018 gibt es die sogenannte Vorabpauschale. Für Anleger bedeutsam ist auch die Teilfreistellung, die zum Beispiel bei Aktienfonds eine Steuerbegünstigung von 30 Prozent des Ertrags ermöglicht.

  • Zertifikate und Derivate: Gewinne aus diesen Finanzinstrumenten sind steuerpflichtig. Eine wichtige Neuerung seit 2024 ist, dass die Verlustverrechnung umfassender möglich ist und die frühere Begrenzung von 20.000 Euro entfällt.

  • Kryptowährungen: Derivate und Anlagen mit Kryptowährungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern der persönlichen Einkommensteuer. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind jedoch nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten steuerfrei.

  • Auslandserträge: Es gilt das Prinzip der weltweiten Besteuerung. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern verhindern eine doppelte Steuerlast. Ausländische Quellensteuer kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

Steuerliche Sonderfälle

Neben den grundlegenden Regeln zur Abgeltungssteuer gibt es spezielle Konstellationen, die für Anleger relevant sein können:

  • Altbestände: Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, sind beim Verkauf in der Regel steuerfrei. Hier ist das FIFO-Prinzip (First In, First Out“) zu beachten, bei dem angenommen wird, dass die zuerst gekauften Anteile auch zuerst verkauft werden.

  • Verlustverrechnung: Verluste, die aus dem Verkauf von Aktien entstehen, können ab dem Jahr 2025 weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine positive Entwicklung gibt es jedoch bei Verlusten aus Termingeschäften und Zertifikaten: Diese können seit 2024 ohne Begrenzung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, was Anlegern mehr Flexibilität bei der Verlustnutzung bietet.

  • Teilfreistellung: Für Fonds und ETFs mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent können Anleger von einer Teilfreistellung profitieren. Das bedeutet, dass 30 Prozent der Erträge steuerfrei bleiben. Für Mischfonds oder Immobilienfonds gelten dabei eigene, angepasste Sätze.

Auslandsdepots und Meldepflicht

Wer ein Depot im Ausland unterhält, muss bestimmte Regeln beachten, die über die Standardbesteuerung hinausgehen. Das Ziel ist es, die Transparenz zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu vermeiden.

  • Meldepflicht: Die Eröffnung eines Auslandsdepots zieht eine Verpflichtung nach sich, alle hieraus erzielten Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Dies geschieht in der Regel über die Anlage KAP-INV. Zudem können spezielle Meldepflichten bestehen, zum Beispiel im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), wenn bestimmte Summen überschritten werden.

  • Besteuerung von Auslandserträgen: Das Welteinkommensprinzip besagt, dass das gesamte Einkommen einer Person, unabhängig davon, wo es erzielt wird, in Deutschland der Besteuerung unterliegt. Dank Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch vermieden werden, dass Erträge sowohl im Ausland als auch in Deutschland vollständig versteuert werden. Ausländische Quellensteuern können dabei bis zu einem Satz von 15 Prozent auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Sollte im Ausland mehr Quellensteuer abgeführt worden sein, als in Deutschland angerechnet werden kann, müssen diese überschüssigen Beträge direkt im Ursprungsland zurückgefordert werden.

  • Transparenzstandards: Internationale Abkommen wie der Common Reporting Standard (CRS) sorgen für einen automatischen Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden verschiedener Länder. Das bedeutet, dass Informationen über grenzübergreifende Kapitalerträge dem deutschen Finanzamt automatisch gemeldet werden. Dies macht Steuerhinterziehung in großem Umfang nahezu unmöglich.

Steuererklärung (Anlage KAP) und Günstigerprüfung

Die Steuererklärung, insbesondere die Anlage KAP, spielt eine wichtige Rolle bei der korrekten Versteuerung von Kapitalerträgen und kann unter bestimmten Umständen zu Erstattungen führen.

  • Anlage KAP: Diese Anlage muss ausgefüllt werden, wenn nicht alle Kapitalerträge korrekt durch deutsche Banken versteuert wurden. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise Erträge aus Auslandsdepots erzielt wurden, ein Freistellungsauftrag vergessen oder nicht ausreichend gestellt wurde, oder wenn die Kirchensteuerpflicht nicht korrekt deklariert wurde.

  • Günstigerprüfung: Für Anleger, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegt (zum Beispiel bei Studierenden, Auszubildenden oder Personen mit geringem Einkommen), kann es sinnvoll sein, eine Günstigerprüfung zu beantragen. Das Finanzamt prüft in diesem Fall automatisch, ob die Abgeltungssteuer oder der persönliche Einkommensteuersatz für die Kapitalerträge vorteilhafter ist. Dies kann dazu führen, dass zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückerstattet wird.

  • Wann lohnt sich das? Die Günstigerprüfung ist immer dann von Vorteil, wenn das zu versteuernde Einkommen insgesamt so gering ist, dass die Belastung durch die Einkommensteuer unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegt. Ein Kreuz im entsprechenden Feld der Steuererklärung leitet diese Prüfung ein.

Typische Fehler und Optimierungstipps

Kapitalanleger können durch kleine Fehler unnötig hohe Steuern zahlen. Ein Blick auf häufige Fallstricke und einfache Optimierungstipps hilft, die Steuerlast zu minimieren.

Häufige Fehler sind:

  • Freistellungsaufträge: Zu niedrig angesetzt oder nicht optimal auf verschiedene Banken verteilt. Das führt dazu, dass Erträge versteuert werden, die eigentlich steuerfrei sein könnten.

  • Sparerpauschbetrag: Nicht vollständig ausgeschöpft oder „verschenkt“, weil kein Freistellungsauftrag vorliegt oder die Erträge nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

  • Verlustverrechnung: Unterlassen oder Antragsfristen für Verlustbescheinigungen (Stichtag 15. Dezember) nicht beachtet.

  • Kirchensteuer: Die Kirchensteuerpflicht bei Gutschriften nicht korrekt angegeben.

  • Steuerbescheinigungen: Nicht rechtzeitig oder unvollständig bei der Bank angefordert oder beim Finanzamt eingereicht.

Steueroptimierung für Kapitalanleger – 4 Praxis-Tipps:

  1. Freibetrag ausschöpfen: Den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (oder 2.000 Euro für Ehepaare) durch eine kluge Verteilung der Freistellungsaufträge auf alle Bankverbindungen und Depots konsequent nutzen.

  2. Verlusttöpfe prüfen: Jährlich prüfen, ob bei der Bank vorhandene Verlusttöpfe für Aktien oder andere Wertpapiere bestehen und diese gegebenenfalls zusammenfassen lassen.

  3. Verluste gezielt nutzen: Realisierte Verluste aus Wertpapieren gezielt zur Verrechnung mit späteren Gewinnen einsetzen. Das kann die Steuerlast im Ganzen senken.

  4. Depots optimieren: Für kirchensteuerpflichtige Personen kann es sinnvoll sein, Depots mit hoher Ertragserwartung so zu verteilen, dass die Kirchensteuer optimal berücksichtigt wird, eventuell durch die Wahl von thesaurierenden gegenüber ausschüttenden Produkten.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung?

Der Freistellungsauftrag stellt sicher, dass Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag (1.000 Euro oder 2.000 Euro) automatisch steuerfrei bleiben. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), die beispielsweise für Studierende oder Personen mit sehr geringem Einkommen relevant sein kann, führt dazu, dass gar keine Abgeltungssteuer einbehalten wird, da das gesamte Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt.

Werden alle Kapitalerträge automatisch vom Finanzamt erfasst?

Inländische Banken führen die Abgeltungssteuer direkt ab und melden die Daten an das Finanzamt. Bei Auslandsdepots oder wenn kein Steuerabzug erfolgt ist (z.B. bei fehlendem Freistellungsauftrag), muss der Anleger selbst aktiv werden und sämtliche relevanten Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung (Anlage KAP oder KAP-INV) angeben.

Kann zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückbekommen werden?

Ja, dies ist möglich, indem eine Steuererklärung mit der Anlage KAP eingereicht wird. Dies ist besonders sinnvoll, wenn ein Freistellungsauftrag vergessen wurde oder unzureichend war, oder wenn die Günstigerprüfung beantragt wird, da der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Wann muss keine Abgeltungssteuer gezahlt werden?

Eine Zahlungspflicht entfällt, wenn die gesamten Kapitalerträge innerhalb des Sparerpauschbetrags (1.000 Euro oder 2.000 Euro) liegen und ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Auch bei einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung ist keine Abgeltungssteuer zu entrichten.

Müssen Kryptowährungen in der Steuererklärung angegeben werden?

Ja, sofern steuerpflichtige Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt wurden. Gewinne aus privatem Krypto-Handel unterliegen der Einkommensteuer, bleiben aber steuerfrei, wenn die Haltedauer mehr als 12 Monate beträgt.

 

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